Genussrechte
Als Genussrechtsinhaber*in sind Sie über eine festgelegte Laufzeit und gegen einen festgelegten Zins finanziell am Kapital und am Gewinn und Verlust eines Unternehmens beteiligt. Einer Genussrechtsemission liegt meist ein bestimmtes Investitionsvorhaben zugrunde, das Sie mit Ihrer Beteiligung unterstützen. „Beteiligung an Gewinn und Verlust“ bedeutet: In einem Jahr, in dem das Unternehmen Verlust schreibt, gibt es keine Rendite. Oft wird dafür im nächsten Gewinnjahr des Unternehmens ein Ausgleich geschaffen. Ein unternehmerisches Mitspracherecht erhalten Sie als Genussrechtsinhaber*in nicht – es handelt sich um eine Form der stillen Beteiligung.
Rechtliche Hinweise
Da es keine eindeutige gesetzliche Definition für Genussrechte gibt, können sie sehr unterschiedlich ausgestaltet werden, was Laufzeit und Gegenleistungen betrifft. Erstere muss aber mindestens 24 Monate betragen.
Beim Genussrechtsmodell stellen Sie dem Unternehmen Mezzanine-Kapital (eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital) zur Verfügung und werden somit finanziell am Erfolg des Unternehmens beteiligt. Im Insolvenzfall des Unternehmens können Sie ihre Einlage vollständig oder teilweise verlieren, da sie gegenüber weiteren Verbindlichkeiten (bei Banken, Lieferant*innen) als nachrangig gilt.
Genussrechte lassen sich unterscheiden von Genussscheinen: Während Genussrechte von den Unternehmen selbst verwaltet werden, handelt es sich bei Genussscheinen um extern (bei einer Bank) verwaltete und hinterlegte verbriefte Wertpapiere. Der Begriff „Genussschein“ wird jedoch von einigen Unternehmen auch in anderen Zusammenhängen verwendet, ohne dass es sich um Wertpapiere handelt, z.B. beim Gutscheinkauf. Aufgrund des u. U. unscharfen Gebrauchs der Begriffe empfiehlt es sich, bei konkreten Investitionsvorhaben beim betreffenden Unternehmen zu klären, wie das Finanzierungsmodell konkret ausgestaltet ist.
Typische ...
Beteiligungssummen | Die Mindestbeteiligungssumme, mit der Sie sich an einem genussrechtsfinanzierten Investitionsvorhaben beteiligen können, ist von der jeweiligen Ausgestaltung durch das Unternehmen abhängig. Typisch sind Beteiligungssummen im vierstelligen Bereich, bei größeren Vorhaben können diese auch im sechsstelligen Bereich liegen. |
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Gegenleistung | Als Gegenleistung erhalten Sie je nach Ausgestaltung einen Anteil am Gewinn oder Naturalzins (in Form von Waren oder Gutscheinen), möglich ist auch eine Kombination aus monetärem und Naturalzins. Zusätzlich gewähren einige Unternehmen ihren Genussrechtsinhaber*innen pauschale Einkaufsrabatte. Bedenken sie aber, dass Sie oft auch am Verlust teilnehmen. |
Kosten | In der Regel entstehen Ihnen als Genussrechtsinhaber*in keine weiteren Kosten |
Weitere Informationen
- Im Auftrag der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung werden Informationen zu verschiedenen Arten von Bürgerfinanzierung zusammengetragen. Auf ihrer Website finden sich auch weitergehende Informationen zu Genussrechten mit Naturalzins, die sich in erster Linie an Unternehmen richten, jedoch auch anschauliche Fallbeispiele enthalten.
- Der Artikel Genussrechte – günstiges Kapital von Kunden und Lieferanten des Unternehmensberaters Gernot Meyer bietet einen kompakten Überblick über Voraussetzungen, Vor- und Nachteile des Modells aus Unternehmens- und Investor*innen-Sicht.
- Auf der Website der Gernot Meyer Unternehmensberatungsges.mbH finden Sie ein Genussrechte-Wiki mit Erläuterungen rund um das Modell.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt weiterführende Informationen zu Vermögensanlagen bereit, die auch für das Genussrechtsmodell relevant sind.